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29
Mär
Teichanlage Mademühlen
-
Mademühlen
Datum: 29. März 2024, 08:00

Hallo liebe Mitglieder, 
untenstehende Mail  habe ich heute  erhalten. Unsere Bitte an alle Angler, haltet die Regeln ein.
Die Konsequenz bei Nichtbeachtung wäre ein Verlust eines oder mehrere Pachtabschnitte der Lahn.
Ich glaube nicht das dies im Interesse aller Mitglieder ist.
Wir sind nun gezwungen bestimmte Streckenabschnitte verstärkt zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung im Sinne aller Mitglieder, den Paragraph 5 abs. 2c, unserer Satzung anwenden um Schaden für die Allgemeinheit von unserem Verein abzuwenden.
 
Für den Vorstand 
 
Matthias Zenkert
 
 
 
Der Fischerei-Sportverein Oberlahn ist Pächter des Lahnabschnitts in dem das Naturschutzgebiet „Bodensteinerlai“ liegt. Das zwischen Villmar und Runkel liegende Naturschutzgebiet mit dem König-Konrad-Denkmal wurde 2003 vom Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg ausgewiesen (Anlage Verordnung). Zuständige Behörde ist die Untere Naturschutzbehörde. Von der Oberen Naturschutzbehörde wurde zudem ein Gebietsbetreuer, Herr Bernd Dresen, aus Villmar bestellt.
 
Wir wenden uns an Sie, und bitten auch in ihrem Interesse als Pächter und Verpflichtung als Verein in einem anerkannter Naturschutzverband um Unterstützung bei dem Erhalt des Gebietes. Aus unserer Erfahrung wird der ca. 700 m lange Abschnitt beginnend am Fuß Felsen König-Konrad-Felsen bis Wiesenspitze, ca. 230 m vor Mündung Unterer Ansbach hauptsächlich für die Angelfischerei genutzt.
 
Was läuft nicht gut?
Die Wiesenflächen und Ufer, letztere zudem gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), sind zunehmendem Freizeitdruck ausgesetzt. Dieser äußert sich nicht nur im kurzzeitigen Anlanden von Bootstouristen in den Sommermonaten sondern auch durch Camping mit Begleiterscheinungen wie Zelten, Lagerfeuer, Grillen, Tiere frei laufen lassen etc. auf den Wiesen und tlw. im Uferbereich. Zu den Nutzern gehören neben den vorgenannten Gruppen auch Angler, die dort scheinbar auch ganze Wochenenden mit kompletter Campingausstattung verbringen. Angefügt ist ein Bild vom 26.03.2022 auf dem zwei Zelte, Tisch und Campingstühle sowie 3 Personen und dazugehörige Angeln am Ufer zu sehen sind.
 
Was ist erlaubt / geregelt?
Rein formal ist es erlaubt die Wiesenflächen vorübergehend zu betreten (queren), um die Angelfischerei an der Lahn auszuüben (vgl. § 4 Nr.4 Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Bodensteinerlai“). Nicht zulässig ist neben der Beseitigung der Ufervegetation (§ 3 Nr. 6 VO), Störung der Tierwelt (§ 3 Nr. 7 VO), Lagern, Zelten, Feuer anzünden/unterhalten (§ 3 Nr. 10 VO) und einiges mehr wie bspw. Störungen der Tierwelt.
Dies ist im Naturschutzgebiet nicht erlaubt!
Im Zuge der Ausweisung des Schutzgebietes wurde geregelt, dass das vorübergehende Betreten der Wiesenflächen, um zum Ufer zur Ausübung der Angelfischerei zu kommen (§ 4 Nr. 4 VO) möglich ist. Damals waren die Ufer deutlich mehr bewachsen und weniger frei zugänglich als heute. Auch war die Nutzungsintensität durch die Angelfischerei geringer. Wir sind davon ausgegangen, dass während der Brut- und Setzzeiten dort nicht geangelt wird. Gezeltet hatten zumeist Kletterer am Fuße des Felsens, die inzwischen an Orten ihren Sport ausüben. Die Entwicklung hat gezeigt, dass die Frequentierung und die Ausstattung der Nutzer zugenommen hat. Gleichzeitig haben Gehölzufer- und Schilfbestände abgenommen, bzw. sich freie Uferbereiche verbreitert. An deren Stelle ist deutlich mehr Fremdnutzung zu sehen. Es wurden teilweise Treppen bzw. Absätze in den Uferbereich gebaut und der natürliche Uferbewuchs klein gehalten bzw. entfernt. Es finden sich Reste von Lagerfeuern, inzwischen seltener Müll. Gerade die Eingriffe im Uferbereich scheinen mehr von der Angelfischerei als von anderen Gruppen auszugehen. Sie sind unvereinbar mit dem Schutz von Natur und Landschaft; erst recht in einem Naturschutzgebiet. Durch Nutzungen während der Brut- und Setzzeiten wurden bspw. Schwäne gestört. Auch heute gibt es dort noch ein Schwanenpärchen, dass sich dort regelmäßig aufhält jedoch keine Brutversuche mehr unternimmt.
 
Als „privilegierter“ Nutzer haben Angler eine besondere Vorbildfunktion. Es ist schon schwierig Dritten zu erklären, das Angler ans Ufer gehen und sich dort stundenlang aufhalten dürfen, andere jedoch nicht. Es ist aber nicht möglich Dritten zu vermitteln, dass darüber hinaus der Uferbewuchs zerstört, Zelte mit Campingausrüstung aufgestellt, gegrillt bzw. Feuer unterhalten werden. Entsprechende Nachahmung findet statt und wird teilweise unter Hinweis auf die Angelfischerei verteidigt.
 
Auch privilegierte Nutzungen haben den allgemeinen Artenschutz § 39 BNatSchG und den besonderen Artenschutz §44 BNatSchG zu beachten. Daher sollte es eigentlich selbstverständlich sein, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, also während der Brut-und Setzzeiten die Uferbereiche mit Röhricht- und Gehölzbeständen nicht zu betreten. Da die Abschnitte im NSG mit direktem Gewässerzugang nicht sehr breit sind, gehen von dem Aufenthalt dort Störungswirkungen aus.
Erst recht wenn es über Stunden oder Tage geht.
 
Parken in / am NSG
An der Landstraße Villmar-Runkel beginnt die Abgrenzung des NSG ab Straßenbankett (ca.0,5- 1,0 m). Dort ist das Parken wie auch auf den Wiesen nicht zulässig. Links an der Rampe vor der häufig widerrechtlich geöffneten Schranke findet sich ein Hinweisschild auf das Naturschutzgebiet. Für jeden, auch Fischereischeininhaber sollte hier spätestens klar sein, dass besondere Regelungen gelten. Parkgelegenheiten für PKW finden sich am Denkmal, nicht entlang der Straße.
 
Konsequenzen bei Verstößen gegen Regelungen
Wir gehen im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angezeigten/ festgestellten „Zuwiderhandlungen“ nach und verhängen nach Anhörung Bußgelder. Die Bußgelder betragen nach dem Bußgeldkatalog „Naturschutz“ in Naturschutzgebieten bspw. bei Parken abseits der Wege 150,- €, für Zelten bis hin zu 1.200,- € je angefangenen m² sowie bei  Feuer anzünden, Lagern,..  zwischen 100,- und  300,- €.
 
Wie können Sie helfen / unterstützen?
Wir bitten Sie: 
·         Zeitweilig, von Anfang März bis Ende September den Streckenabschnitt beim NSG (ca. 700 m beginnend am Fuß Felsen König-Konrad-Felsen bis Wiesenspitze, ca. 230 m vor Mündung Unterer Ansbach) aus der Fischereinutzung zu nehmen und für Gastangler diesen Bereich grundsätzlich auszunehmen, um eine Reduzierung des Drucks auf das Gebiet zu erreichen
·         vornehmlich an Wochenenden, Brücken- und Feiertagen in diesem Angelabschnitt nach dem Rechten zu sehen (Fischereiaufseher, Gewässer-/Fischwarte ggf. zusammen mit Gebietsbetreuer)
·         ggf. auf ihrer Homepage ihre Informationen zu den Gewässern (Beschreibung der Pachtstrecke Villmar bis Runkel) durch entsprechende klarstellende Hinweise zu ergänzen
·         bei ihren Fortbildungslehrgängen  bspw. Gewässerwarte, oder zur Ablegung der Fischereiprüfung das Thema entsprechend die Problematik anzusprechen / zu vertiefen.
 
Wer ist noch beteiligt
Unsererseits haben wir das Ordnungsamt der Gemeinde Villmar, die auch Flächeneigentümer ist, um Unterstützung gebeten. Zwischenzeitlich haben wir mit dem Leiter der Wasserschutzpolizei Hessen, Außenstelle Weilburg, Rücksprache gehalten. Auch diese Dienststelle wird vermehrt ab diesem Wochenende auf das Gebiet achten. Zudem stehen wir im Kontakt mit der Oberen Naturschutz- und Fischereibehörde beim RP Gießen sowie dem Forstamt Weilmünster.
 
Ein Hinweis:
Sowohl von den Ordnungsämtern als auch von Gebietsbetreuern und anderen ehrenamtlich im Naturschutz tätigen Menschen erhalten wir Nachricht, dass es angeraten ist zu zweit vor Ort Kontrollen vorzunehmen, da es immer häufiger angetroffene Personen gibt, die aggressiv auf Hinweise bzw. Kontrollen reagieren.

Informationen

Allgemeines

  • Alles rund um unsere Aktivitäten in Sachen Naturschutz.
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  • Informationen zur Fischerprüfung und Lehrgangstermine.
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  • Liebe Mitglieder, wir möchten Ihnen hier eine Neuerung in Bezug auf unsere Erlaubnisscheine vorstellen. Ende des Jahres 2010 waren wir
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  • Wir bieten Ihnen, unseren Mitgliedern, hier einige Kleidungsstücke wie Hoodie, Jacke und Cap an. Hoodiejacke50% Baumwolle / 50% Polyester Softshelljacke100% Polyester
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